Bekanntmachung

Wasserrecht;

Festsetzung des Überschwemmungsgebiets am Leuchsenbach mit den Seitengewässern Gehrenbrunnengraben (Stephansbrunnengraben), Scheubelgraben und Oberlangheimer Graben, Gewässer III. Ordnung, von Flusskilometer 0,0 bis Flusskilometer 8,7 auf dem Gebiet der Stadt Lichtenfels, Gemarkungen Mönchkröttendorf, Roth, Langheim, Mistelfeld, Burgberg und Lichtenfels

In Gebieten mit signifikantem Hochwasserrisiko, sogenannten Hochwasserrisikogebieten, sind die Kreisverwaltungsbehörden dazu verpflichtet, das Überschwemmungsgebiet per Verordnung festzusetzen (Art. 46 Abs. 3 des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG). Auch der Leuchsenbach liegt zu einem großen Teil in einem Hochwasserrisikogebiet.

Der Abschnitt des Leuchsenbachs oberhalb der Staatsstraße 2203 sowie seine Seitengewässer Gehrenbrunnengraben (Stephansbrunnengraben), Scheubelgraben und Oberlangheimer Graben liegen nicht in einem Hochwasserrisikogebiet. Die für diese Gewässerabschnitte ermittelten Überschwemmungsgebiete stellen sog. sonstige Überschewmmungsgebiete dar.

Aufgrund des vorhandenen und auch zu erwartenden Schadenspotentials durch Überflutungen im Bereich des Leuchsenbachs sowie an seinen Seitengewässern wurden die Gebiete ermittelt und in Karten dargestellt, die bei einem 100-jährlichen Hochwasser überschwemmt werden. Diese Bereiche sollen nun als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen werden.

Das 100-jährliche Hochwasser, auch als Bemessungshochwasser (HQ100) bezeichnet, stellt die Grundlage zur Ermittlung des Überschwemmungsgebiets dar. Dieses tritt an einem Standort im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal auf oder wird überschritten. Da es sich jedoch um einen Mittelwert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich beim errechneten Überschwemmungsgebiet um die Ermittlung und Dokumentation einer von Natur aus bestehenden Gefährdungslage und nicht um eine durchgeführte oder veränderbare Planung handelt.

Am Leuchsenbach, Gewässer III. Ordnung, und den genannten Seitengewässern wurde in der Vergangenheit noch kein Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Es befindet sich der Stadt Lichtenfels, Gemarkungen Mönchkröttendorf, Roth, Langheim, Mistelfeld, Burgberg und Lichtenfels im Landkreis Lichtenfels. Das überschwemmte Gebiet beginnt östlich des Ortsteils Roth bzw. südöstlich des Ortsteils Klosterlangheim und erstreckt sich von dort aus über die Ortschaften Klosterlangheim, Mistelfeld, Lichtenfels und Burgberg bis zur Mündung des Leuchsenbachs in den Main (Flusskilometer 8,7). Dabei fließt der Leuchsenbach - abgesehen von den Ortslagen Roth, Klosterlangheim, Mistelfeld, Lichtenfels und Burgberg - durch ein überwiegend land- und forstwirtschaftlich geprägtes Gebiet.

Das Überschwemmungsgebiet wurde mit Bekanntmachung vom 11.03.2022, angepasst mit Bekanntmachung vom 27.02.2025, vorläufig gesichert.

Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus der dieser Bekanntmachung als Orientierungshilfe beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000. Für die genaue Abgrenzung sind die öffentlich ausliegenden Karten im Maßstab 1 : 2.500 maßgebend.

Der Verordnungsentwurf mit den maßgebenden Karten und die Festsetzungsunterlagen des ermittelten Überschwemmungsgebiets liegen in der Zeit vom 01.07.2025 bis einschließlich 03.08.2025 bei der Stadt Lichtenfels, Marktplatz 5, 96215 Lichtenfels, Zimmer-Nr. 2.OG.14, während der allgemeinen Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Zudem können der Verordnungsentwurf, die maßgebenden Karten und die Antragsunterlagen im genannten Zeitraum auf der Internetseite der Stadt Lichtenfels www.lichtenfels.de/leuchsenbach sowie der Internetseite des Landratsamtes Lichtenfels unter https://www.lkr-lif.de/landratsamt/umwelt/wasserrecht/index.html eingesehen werden.

Während dieser Frist kann jedermann die ausgelegten Unterlagen einsehen und Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Die Einwendungen sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lichtenfels

-       Postanschrift: Stadt Lichtenfels, Marktplatz 1 + 5, 96215 Lichtenfels
-       Anschrift bei Vorsprache: Marktplatz 5, 96215 Lichtenfels, Zimmer-Nr. 2.OG.14
oder beim Landratsamt Lichtenfels, 
-       Postanschrift: Landratsamt Lichtenfels, Kronacher Str. 30, 96215 Lichtenfels
-       Anschrift bei Vorsprache: Kronacher Str. 28, 96215 Lichtenfels, Zimmer-Nr. 208
zu erheben.

Einwendungen können auch noch bis zwei Wochen nach Ablauf der genannten Auslegungsfrist vorgebracht werden. Nach Ablauf dieser zwei Wochen sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen.

Die Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, werden zu einem Erörterungstermin eingeladen. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann in dem Erörterungstermin auch ohne diesen verhandelt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass
a)   die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)   die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Stadt Lichtenfels, den 30.06.2025

Gez. 

Andreas Hügerich
Erster Bürgermeister